VORTRAG
gehalten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Erich Schwarz, 5020 Salzburg,
anlässlich der Fachgruppentagung
des Salzburger Landesgremiums der Versicherungsagenten
vom 12.11.2004
Die Vorgabe seitens des Veranstalters zum Thema lautete:
„Ansprüche
des Versicherungsagenten bei Beendigung des Agenturverhältnisses (Vertragsgestaltung/Anspruchsvoraussetzungen/Ausgleichsanspruch)“.
Anlässlich der Vorbereitung
dieses Referates habe ich mich seit ca. 15 Jahren als Vertrauensanwalt des
Gremiums der Handelsvertreter der Salzburger Wirtschaftskammer mit Fragen
des Handelsvertreterrechtes, in den letzten Jahren mit Handelsvertreterrecht
EU-weit und teilweise auch betreffend die neuen EU-Staaten, insbesondere Ungarn,
befasst und habe die vorhandenen gesetzlichen Regelungen als ausreichend und
in der Praxis ohne allzu große Probleme behaftet umsetzbar festgestellt.
Eine vertiefte Befassung mit der rechtlichen Situation des selbstständigen
Versicherungsvertreters oder auch Versicherungsagenten ergibt jedoch ein anderes
Bild:
I) Rechtsgrundlage des Versicherungsagentenvertrages:
Die Rechtsverhältnisse des
Versicherungsagenten sind entgegen der noch zu erwähnenden ursprünglichen
Absicht des österreichischen Gesetzgebers nicht in einem eigenen Versicherungsagentengesetz
geregelt.
Das Maklergesetz vom 11.6.1996, BGBl 262, regelt ausschließlich die
Tätigkeit des Maklers, also desjenigen, der für einen Auftraggeber
ohne ständige Betrauung, ohne Tätigkeitsverpflichtung, Versicherungsgeschäfte
vermittelt.
Im § 26 des Maklergesetzes ist der Begriff des Versicherungsmaklers besonders
hervorgehoben.
1) Diese Bestimmung des Maklergesetzes weist interessanterweise unter anderem
darauf hin, dass eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer
nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler ändert; ebenso wenig
wie eine ständige Betrauung durch den Versicherungskunden.
Die rechtliche Unterscheidung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagenten
ist für die Praxis von Wichtigkeit und für die rechtliche Zuordnung
von großer Bedeutung.
Entscheidend für die Makler- oder Agenteneigenschaft des Versicherungsvermittlers
ist die Stellung gegenüber dem Versicherer.
Wenn der Vermittler von einem oder mehreren Versicherern ständig betraut
ist, so ist er jedenfalls Versicher
ungsagent.
Dieser deutlichen Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagent
dienen auch diverse Bestimmungen in den Richtlinien des Rates der europäischen
Gemeinschaft, so z.B. wird in der Richtlinie Nr. 77/92/EWG unter anderem ausgeführt:
„Wegen der Unterschiede die zwischen den Mitgliedsstaaten hinsichtlich
der Abgrenzung der Tätigkeiten von Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern
bestehen, ist es wünschenswert, die Tätigkeiten auf die diese Richtlinie
Anwendung findet so genau wie möglich zu definieren.“
Entscheidend für den Begriff des Versicherungsagenten ist die ständige
Betrauung durch den Versicherer. In diesem Fall ist das Maklergesetz nicht
anzuwenden.
Von dieser ständigen Betrauung streng zu unterscheiden ist die im Maklergesetz
erwähnte Rahmenprovisionsvereinbarung, die der Versicherungsmakler mit
möglichst vielen Versicherern trifft. Diese Rahmenprovisionsvereinbarung
besagt im wesentlichen nur, dass dem Versicherungsmakler, falls er einen Versicherungsvertrag
mit dem betreffenden Versicherer vermittelt, ein bestimmter Prozentsatz der
Prämie als Provision zusteht. Insbesondere trifft den Versicherungsmakler
gegenüber dem Versicherer keine Tätigkeitspflicht für diesen.
Wesentlich ist sohin die Ungebundenheit des Maklers zu einzelnen Versicherern.
Der Versicherungsmakler kann einen Interessenten zu allen marktteilnehmenden
Versicherern vermitteln, während der Versicherungsagent letztlich immer
als Vertreter eines spezifischen Versicherers fungiert, auch wenn er mit mehreren
Versicherern agenturvertraglich verbunden sein kann.
2) § 26 Maklergesetz verweist von sich aus auf ein weiteres Gesetz, in
dem nunmehr die Tätigkeit des Versicherungsagenten teilweise geregelt
ist, nämlich auf die Bestimmungen der § 43 ff des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 in der derzeit noch gültigen Fassung:
In den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes findet sich zunächst
in § 43 eine Definition der Marktfunktion des Versicherungsagenten und
regelt die Befugnisse eines solchen betreffend die Abschlussvollmacht, Entgegennahme
von Kundenerklärungen, etc.
Diese Bestimmung des § 43 und der folgenden ist mit 1.1.1995 in Kraft
getreten.
In § 43 a findet sich eine Regelung über die Haftung des Versicherers
für Handlung eines Versicherungsvertreters, der zwar Versicherungsmakler
ist jedoch in einem „wirtschaftlichen Naheverhältnis“ zum
Versicherer steht.
§ 45 regelt die Vollmacht des Versicherungsagenten zur Entgegennahme
von Änderungs- oder Verlängerungsanträge, etc., § 46 Versicherungsvertragsgesetz
bezieht sich auf den Bezirksvertreter und § 48 regelt die Gerichtszuständigkeit
dahingehend, da für die Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen
Versicherer das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Agent zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder
seinen Wohnsitz hatte. Es handelt sich um eine zwingende Vereinbarung.
Ansonsten finden sich über den Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes
hinaus wesentlich nur noch in der Gewerbeordnung 2002 Bestimmungen über
den Versicherungsagenten:
Aus der Gewerbeordnung ergibt sich, dass die Tätigkeit des Versicherungsagenten
unter diejenigen der sogenannten reglementierten Gewerbe“ fällt,
im § 137 der Gewerbeordnung finden sich darüber hinaus Regelungen,
wie der Versicherungsagent in der Öffentlichkeit aufzutreten hat. Daraus
ist zu entnehmen, dass der Versicherungsagent auf sämtlichen von ihm
verwendeten Papieren – wohl auch im Internet – die Bezeichnung
„Versicherungsagent“ zu führen hat sowie die jeweiligen Agenturverhältnisse
offen zu legen hat. Weiters ist seine Gewerberegisternummer anzugeben.
Schließlich regelt § 37 der Gewerbeordnung, dass die Versicherungsagenten
ihrerseits nur solche Personen bei ihrer Tätigkeit verwenden dürfen,
die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Diese
Eignung kann durch Verordnung geregelt werden.
An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass mit Bundesgesetzblatt Nr.
410 der Nationalrat am 13.10.2004 das Bundesgesetz mit dem die Gewerbeordnung
1994, das Maklergesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz
sowie das Bankwesengesetz geändert wurden, beschlossen hat. Diese Bestimmungen
treten per 15.1.2005 in Kraft.
Vorgesehen werden unter anderem der zwingende Abschluss einer Haftpflichtversicherung
auch für Versicherungsagenten sowie detaillierte Regelungen der Ausübung
des Geschäftes des Versicherungsagenten, Details über die vorzunehmende
Beratung und deren Dokumentation, etc.
Die nähere Betrachtung dieser novellierten Bestimmungen ist einem gesonderten
Vortrag vorbehalten.
3) Über die oben genannten Rechtsquellen hinaus finden sich in der österreichischen
Rechtsordnung keine ausdrücklichen weiteren Regelungen. Dies erscheint
insofern als verwunderlich, da der wichtige Wirtschaftsfaktor der Versicherungsagenten
im Gegensatz beispielsweise zum Versicherungsmakler nicht mit einen eigenem
Gesetz geregelt wird. Insbesondere das Verhältnis zwischen Versicherungsagent
und Versicherung ist gesetzlich ungeregelt.
Aus den Gesetzesmaterialen, insbesondere des bis zum Jahr 1993 geltenden österreichischen
Handelsvertretergesetzes, lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber
seit jeher die Absicht hatte, ein eigenes Gesetz für die Versicherungsagenten
zu schaffen.
Aus diesem Grund fand sich sowohl in dem bis 1993 gültigen Handelsvertretergesetz
(Handelsagentengesetz vom 24.6.1921) als auch in dem nunmehr gültigen
Handelsvertretergesetz 1993 hier in § 28 die ausdrückliche Bestimmung,
dass dieses Gesetz keine Anwendung auf die Vermittlung und Abschluss von Versicherungsgeschäft
zu finden hat.
Durch diese ausdrückliche Bestimmung des Handelsvertretergesetz 1993
ist hinsichtlich der Versicherungsagenten, sieht man von den wenigen dürftigen
eingangs geschilderten gesetzlichen Grundlagen ab, quasi ein rechtsfreier
Raum entstanden.
Aus diesem Grunde hatte sich die Rechtssprechung zum alten Handelsvertretergesetz
1921dazu entschlossen, dieses als analog anwendbar für den Versicherungsagenten
zu betrachten, und zwar mit der damaligen Begründung, dass Analogie deshalb
geboten sei, weil der Gesetzgeber ein eigenes Gesetz für die Versicherungsagenten
vorgesehen habe, dieses jedoch noch nicht existiere.
In Kenntnis dieser Umstände hat jedoch auch der Gesetzgeber des Jahres
1993 nochmals betont, dass das Handelsvertretergesetz nicht auf die Versicherungsagenten
anzuwenden sei (legistisches Versehen?).
Zufolge dieser neuerlichen Anordnung des Gesetzgebers entstand seit dem Inkrafttreten
des Handelsvertretergesetzes 1993 eine große Rechtsunsicherheit dahingehend,
ob nun die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes tatsächlich nicht
auf die Versicherungsagenten anzuwenden sind.
Dazu muss grundsätzlich ausgeführt werden, dass die Tätigkeiten
des Handelsvertreters im allgemeinen, also des Warenvertreters, und des Versicherungsvertreters
oder Versicherungsagenten grundsätzlich von gleicher rechtlicher Konstruktion
sind.
Dies ergibt sich schon aus der Definition des Begriffes der selbstständigen
Handelsvertreters in § 1 des Gesetzes, wonach Handelsvertreter der ist,
der von einem anderen, im folgenden Unternehmer genannt, mit der Vermittlung
oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche
Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut
ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig
ausübt.
Diese Definition des Handelsvertreters kann ohne weiteres, wenn man nämlich
anstelle Unternehmer „Versicherer“ und anstelle Handelsvertreter
„Versicherungsagent“ auf die Tätigkeit des Letztgenannten
bezogen werden bzw. dieser unterstellt werden.
Aus diesem Grund hat nunmehr erst in der erforderlichen Deutlichkeit der Oberste
Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 19.9.2002, 8 Oba 56/02x, vom 2.10.2002,
9 Oba 81/02f, und vom 17.12.2002 , 4 Ob 264/02f, ausgesprochen, dass das Handelsvertretergesetz
1993 entgegen dem klaren Wortlaut von dessen Ausschlussbestimmung in §
28 Abs. 1 auch für selbstständige Versicherungsvertreter gilt.
Nach der Begründung dieser oberstgerichtlichen Urteile ist davon auszugehen,
dass wohl sämtliche Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes, jedenfalls
jedoch seine zwingenden Bestimmungen, anwendbar sind und insbesondere - dies
war in allen drei Entscheidungen Inhalt des Verfahrens – die Bestimmung
des § 24 des Handelsvertretergesetzes Anwendung zu finden haben, welche
letztere den sogenannten Ausgleichsanspruch regeln. Weiters liegt eine Entscheidung
des OGH aus 2002 vor, wonach § 25 HVertrG 93 (Konkurrenzverbot) anzuwenden
ist.
Die bisherige Befassung des OGH und dessen Urteile erfolgten im gegebenen
Zusammenhang der analogen Anwendung des Handelsvertretergesetztes nahezu ausschließlich
zur Frage des nachvertraglichen Ausgleichsanspruches.
Im Zuge dieser Entscheidungen hat der OGH wie auch schon früher zum alten
Handelsvertretergesetz ausgesprochen, dass mangels sonstiger Regelung nicht
nur diese Bestimmung über den Ausgleichsanspruch analog anzuwenden ist,
sondern das gesamte Handelsvertretergesetz und selbstverständlich in
besonderer Weise dessen zwingende, also nicht abdingbaren, Bestimmungen.
Da der Umstand der Anwendbarkeit der sonstigen Regelungen des Handelsvertretergesetzes
bislang weder dem betroffenen Wirtschaftszweig der Versicherungsagenten ausreichend
bekannt ist, noch den mit dieser Materie befassten Rechtsanwendern, erscheint
insbesondere vom praktischen Gesichtspunkt aus die Betrachtung zumindest der
zwingenden Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes im Lichte ihrer Anwendbarkeit
auf den Berufszweig des Versicherungsagenten als interessant.
Es werden zunächst die sonstigen zwingenden Bestimmungen und zum Abschluss
dann die ebenfalls zwingende Bestimmung des § 24 HVertrG 93 über
den Ausgleichsanspruch behandelt:
II) Zwingende Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes:
Durch die Bestimmungen des §
27 Handelsvertretergesetzes werden insbesondere dessen §§ 9 (Abs.
2 u. 3), 12 (Abs. 1), 14, 15, 16 (Abs.1 u.2), 21 (Abs. 1 u. 3), 23, 24 und
26 (Abs.2) als zwingend bezeichnet, d.h. sie können im voraus durch Vertrag
zum Nachteil des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Zu diesen soeben gemachten Ausführungen und auch den folgenden ist noch
zu bemerken, dass sie, sieht man vom Ausgleichsanspruch ab, bis dato nicht
oder noch nicht ausreichend in die Vertragsgestaltung der Versicherer Eingang
gefunden haben und großteils auch noch nicht Gegenstand gerichtlicher
Befassung waren.
Es soll jedoch insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Agenturverträgen
dem Versicherungsagenten mitgeteilt sein, dass z.B. § 9 Abs. 2 zwingend
vorsieht, dass der Anspruch auf Provision spätestens mit der Zahlung
durch den Kunden entsteht und dass gemäß Abs. 3 der Anspruch auf
Provision nachträglich nur dann entfällt, wenn der Vertrag zwischen
dem Versicherungskunden und der Versicherungsanstalt nicht ausgeführt
wird und dies nicht auf Umständen beruht, die von der Versicherungsanstalt
zu vertreten sind.
Wichtig für die Praxis ist auch der letzte Satz dieser Bestimmung, dass
bei Zahlungsverzug des Versicherungskunden die Versicherungsanstalt nachzuweisen
hat, alle zumutbaren Schritte unternommen zu haben, um den Kunden zur Leistung
zu veranlassen.
D.h. in der Praxis, dass abgesehen von eindeutiger Uneinbringlichkeit der
Versicherer gehalten ist, rückständige Versicherungsprämien
einzuklagen; sollte er dies nicht tun, er dennoch zur Zahlung von Folgeprovisionen
gegenüber dem Versicherungsagenten verpflichtet ist; eine insbesondere
in der Praxis im Bereich der Lebensversicherung problematische Bestimmung.
Von Bedeutung, wenngleich bislang vermutlich noch nicht geltend gemacht, ist
auch die Bestimmung des § 12 Abs.1 des Handelsvertretergesetzes „Verhinderung
am Verdienst“.
Behinderungen des Versicherungsagenten durch die Versicherungsanstalt die
dazu führen, dass keine oder weniger Verträge abgeschlossen werden
können, führen zu einer Verpflichtung der Versicherungsanstalt,
diese Umstände angemessen zu entschädigen.
Eine derartige provisionsschädliche Behinderung des Versicherungsagenten
durch die Versicherungsanstalt liegt z.B. darin, dass die für die Vermittlungstätigkeit
erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden, dass die
Versicherungsanstalt ihre Informationspflicht verletzt oder ganz allgemein
ausgedrückt, dass sie den Versicherungsvertreter bei seiner Tätigkeit
nicht vereinbarungsgemäß unterstützt.
Keine vertragswidrige Hinderung liegt hingegen vor, wenn die Versicherungsanstalt
ein vom Versicherungsvertreter vermitteltes Geschäft nicht annimmt. Der
Versicherungsanstalt steht es grundsätzlich frei, solche Geschäfte
ohne Begründung abzulehnen. Geschieht dies jedoch systematisch in der
beweisbaren Absicht, den Versicherungsagenten zu schädigen, kann unter
Umständen ein Schadenersatzanspruch gegeben sein.
Die zwingenden §§ 14 und 15 des Gesetzes beinhalten Vorschriften
über die Provisionsabrechnung, Provisionsvorschüsse und Fälligkeit
der Provision.
Ebenso sind zwingend die Bedingungen des § 16 Abs.1 und 2 des Handelsvertretergesetzes,
wonach das Recht auch des Versicherungsagenten besteht, einen Buchauszug zur
Nachprüfung der von ihm verdienten Provisionen und unter bestimmten Voraussetzungen
eine Bucheinsicht zu verlangen.
Gerade diese Bestimmung über den Buchauszug ist im Bereich des allgemeinen
Handelsvertretergesetzes, also im Bereich des mit der Vermittlung von Warengeschäften
tätigen Handelsvertreters von großer praktischer Bedeutung.
Speziell nach Beendigung des Handelsvertretervertrages, aus welchen Gründen
immer, kann der Handelsvertreter und nach der hier vertretenen Ansicht auch
der Versicherungsagent, die Vorlage eines vollständigen Buchauszuges
verlangen.
Die Kriterien, was ein vollständiger Buchauszug zu enthalten hat, wurden
von der deutschen Judikatur hiezu entwickelt und sind derart streng und detailliert,
dass sie nahezu als Nötigung des Unternehmers bzw. im Bereich des Versicherungsrechtes
der Versicherungsunternehmung bezeichnet werden können.
Es besteht ein unabdingbarer und nicht näher zu begründender Anspruch
des Handelsvertreters und damit auch des Versicherungsagenten auf Erteilung
eines solchen Buchauszugs, sodass ein Gerichtsverfahren darüber ohne
großes Prozessrisiko für den klagenden Handelsvertreter oder Versicherungsagenten
durchsetzbar ist.
Soweit mir bekannt ist, haben bislang die Versicherungsagenten nach Beendigung
des Vertrages in keinem Fall von ihrem Recht auf Buchauszug Gebrauch gemacht,
ich hoffe dass sich dies nach den nunmehrigen Referat in Hinkunft ändern
wird.
Als zwingend werden vom Gesetz auch die Bestimmungen des § 21 Abs.1 u.
3 bezeichnet, dass sind diejenigen, über die je nach Dauer des Vertrages
gestaffelt zu vereinbarenden Kündigungsfristen.
Als zwingend anzuwenden sind auch die Bestimmungen des § 23 über
den Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages.
Von besonderem praktischen Interesse sind auch die jeweiligen Regelungen zu
den Fragen des Konkurrenzverbotes.
Im Bereich des auch hier anzuwendenden Handelsvertreterrechts unterscheidet
man zwischen einem Konkurrenzverbot während aufrechten Vertrages sowie
einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot:
Während aufrechten Vertrages ist, wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich
statuiert, so dennoch gemäß ständiger Judikatur ausgehend
von der Interessenswahrungspflicht des Versicherungsagenten vom Bestehen eines
Konkurrenzverbotes auszugehen.
Dies bedeutet, dass der Versicherungsagent ohne Zustimmung und Wissen der
Versicherungsanstalt mit der ein Agenturvertrag besteht, nicht weitere Agenturverträge
mit anderen Versicherern abschließen kann. Erfolgt dies dennoch, so
stellt dies für den Versicherer einen Grund zur fristlosen Vertragsbeendigung
dar, was insbesondere zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt und darüber
hinaus auch sonst schadenersatzpflichtig macht.
Es ist also in der Praxis zu empfehlen, dass zum einen bei Abschluss eines
Agenturvertrages sämtliche bestehenden Agenturverhältnisse ausdrücklich
schriftlich offen gelegt werden bzw. ist die Zustimmung, wenn möglich
schriftlich, hinsichtlich bestehender Verträge bei Abschluss eines weiteren
Vertrages einzuholen.
Die Judikatur ist betreffend das Konkurrenzverbot bei aufrechtem Vertrag äußerst
streng.
Von diesem Konkurrenzverbot während aufrechten Bestand des Vertrages
ist zu unterscheiden das nachvertragliche Konkurrenzverbot.
Hier statuiert § 25 HVertrG 93 ausdrücklich, dass eine Vereinbarung
durch die der Handelsvertreter (Versicherungsagent) für die Zeit nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit
beschränkt wird, unwirksam ist.
Der Ordnung halber sei in diesem Zusammenhang noch angeführt, dass bei
Abschluss eines Versicherungsagentenvertrages als Angestellter die Bestimmung
des § 36 Angestelltengesetz grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit der Vereinbarung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes
vorsieht.
Das Verbot der Beschränkung nachvertraglicher Tätigkeit des Versicherungsagenten
wird in der Praxis insofern bedeutsam, als im Lichte dieser Bestimmung auch
die weitere Verwendung der aufgebauten Kundenbeziehungen und unter Umständen
der Kundendaten, etc. von Bedeutung sind. Diese Fragen berühren auch
die Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass die Handelsvertreterrichtlinie
der EU auch vorsah, dass die jeweiligen Staaten diese Frage durchaus im Sinne
des eben erwähnten § 36 Angestelltengesetz regeln können, d.h.
dass in der Praxis, z.B. in Deutschland, ein nachvertragliches Konkurrenzverbot
für den Versicherungsagenten zulässigerweise vereinbart werden kann,
nicht jedoch in Österreich. Hier hat man die schon nach dem alten Handelsvertretergesetz
bestandene Bestimmung beibehalten, wonach ein nachvertragliches Konkurrenzverbot
unzulässig ist.
Schlussendlich, und dazu komme ich in einem gesonderten Punkt, wird auch die
Bestimmung des § 24 des Handelsvertretergesetzes als zwingend bezeichnet;
es ist dies die Bestimmung über den Ausgleichsanspruch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses. Dazu jedoch etwas später.
III) Zur Vertragsgestaltung des Versicherungsagenten des sogenannten „Agenturvertrages“,
im Lichte der obigen Ausführungen:
Die Agenturverträge der einzelnen Versicherungsanstalten in Österreich
werden von diesen als strenges Geheimnis gehütet. Den einzelnen Versicherungsagenten
wird darüber hinaus die Geheimhaltung besonders aufgetragen. Dennoch
ist es mir möglich gewesen, in einen Agenturvertrag neuesten Datums,
verfasst von einer namhaften Salzburger Versicherungsanstalt, welcher aus
Anlass der Verschmelzung zwei großer Versicherungsanstalten neu verfasst
wurde, Einsicht zu nehmen.
Auch ich möchte – obwohl mir eine derartige Geheimhaltungsverpflichtung
selbstverständlich nicht auferlegt wurde – den Namen dieser Versicherungsanstalt
nicht nennen, jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich
angeben, dass es sich nicht um einen Agenturvertrag der von mir als Vertrauensanwalt
vertretenen Allianz Elementar Versicherungs-AG handelt.
Der den künftigen Agenten der Versicherungsanstalt vorgelegte Vertrag
gliedert sich in allgemeine Vertragsbedingungen sowie allgemeine und besondere
Provisionsbestimmungen.
Soweit diese Bestimmungen hier von Interesse sind, insbesondere auch um auf
die damit zusammenhängenden Gefahren hinzuweisen, erlaube ich mir in
der gebotenen Kürze einzelne Bestimmungen dieses Agenturvertrages zu
kommentieren:
Festzustellen ist allgemein, dass die den Versicherungsagenten vorgelegten
Verträge teilweise höchst einseitige, für die Agenten nachteilige
Bestimmungen enthalten, deren Gültigkeit im Sinne der Judikatur zu den
sittenwidrigen oder gröblich benachteiligenden Bestimmungen fraglich
ist.
So statuiert z.B. der mir vorliegende Agenturvertrag, dass die Versicherungsanstalt
einseitig berechtigt ist, einzelne Vertragsbestandteile nachträglich
wieder abzuändern, wobei der Nachweis der Absendung an den Agenten ausreicht.
Die neuen Vertragsbestandteile treten dann innerhalb von einem Monat nach
Erhalt durch den Agenten in Kraft, soferne dieser nicht innerhalb eines Monats
schriftliche Vorbehalte detailliert anmeldet.
Im Lichte der wirtschaftlichen Machtverhältnisse kommt dies letztlich
darauf hinaus, dass die Versicherungsanstalt völlig einseitig die ausgehandelten
Verträge wiederum ändern kann.
Interessanterweise befindet sich in dem mir vorliegenden Mustervertrag auch
die Bestimmung, dass die Regelungen des Handelsvertretergesetzes zur Anwendung
gelangen, allerdings nur insoweit, als sie zwingend sind.
Dieser vorliegende Vertrag aus dem Jahr 2004 hat sich daher bereits an die
oben angeführte Judikatur aus dem Jahr 2002 angepasst, vermutlich jedoch
ohne sich der Tragweite dieser Vertragsbestimmung bewusst zu sein.
Problematisch ist der Punkt 2.3 des Mustervertrages, wonach dem Agenten weder
ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird, noch ein Gebietsschutz eingeräumt
wird, noch ein Kundenschutz zugestanden wird, sondern vielmehr wird es der
Versicherungsanstalt gestattet, am Standort des Gewerbebetriebes des Agenten
weitere angestellte oder selbstständige Vermittler einzusetzen oder auch
selbst mit den Kunden des Agenten direkt Geschäfte abzuschließen,
ohne dass dem Agenten daraus irgendwelche Ansprüche entstehen!
Festgehalten wird in Punkt 2.6, dass dem Agenten keinerlei wie immer geartete
Rechte an den von ihm aufgebauten oder ihm zur Betreuung anvertrauten Kundenstock
entstehen.
Unter den Gründen für die sofortige Auflösung des Vertrages
(9.2) findet sich im vorliegenden Agenturvertrag auch ein sogenannter „Gummiparagraph“,
wonach es nämlich möglich ist, den Vertrag dann fristlos aufzulösen,
wenn der Versicherungsagent seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher
Aufforderung und angemessener Frist zur Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt (keine Beschränkung auf wesentliche Vertragspflichten).
Von Interesse, und zwar im Zusammenhang mit dem weiter unten zu behandelnden
Ausgleichsanspruch des Versicherungsagenten ist Punkt 10.7., wonach der Agent
auch nach Auflösung des Agenturvertrages den Anspruch auf Provision aus
den von ihm selbst vermittelten Versicherungsverträgen, und zwar auf
Abschluss und Folgeprovision weiterhin behält.
Keinen Anspruch hat der Agent nach Vertragsende auf allfällige Verwaltungsprovisionen
und ähnliches.
Der Anspruch des Agenten auf Fortzahlung der Abschluss- oder Folgeprovisionen
endet nach dieser Bestimmung nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten
Vertragsdauer (Punkt 10.8. problematisch im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch).
Gemäß Punkt 10.9. erlischt allerdings der Anspruch des Agenten
auf jede Art von Provision, wenn ihn an der vorzeitigen Auflösung des
Vertrages ein Verschulden trifft. Eine nähere Definition des Verschuldens
wird nicht gegeben.
Folgerichtig wird sodann in Punkt 10.11. statuiert, dass mit der Fortzahlung
der Abschluss- oder Folgeprovision auch nach Vertragsauflösung alle wie
immer gearteten Ansprüche des Agenten im Zusammenhang mit einem allfälligen
Ausgleichsanspruch abgegolten sind. (Fraglich im Hinblick auf § 24 HVertrG
93).
IV) Dies führt nunmehr zum letzten Teil dieses Vortrags,
nämlich zum Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters:
Nach der bereits eingangs zitierten
Judikatur des OGH ist insbesondere die Bestimmung des § 24 HVertrG 93,
also diejenige über den Ausgleichsanspruch mangels entsprechender Regelung
analog auch auf den Handelsagenturvertrag des selbstständigen Handelsvertreters
anzuwenden.
Ich habe diesem Vortragskonzept als Anlage auch zu Ihrer Information den Text
des § 24 HVertrG 93 beigelegt.
Die genannten Voraussetzungen und Regelungen des § 24 sind sinngemäß
auf die Tätigkeit des Versicherungsagenten umzulegen.
Zunächst ist – weil diese Bestimmung einfach zu kommentieren ist
– auf die Regelung des Abs. 3 einzugehen; demnach besteht ein Ausgleichsanspruch
für den Versicherungsagenten dann nicht, wenn er selbst das Vertragsverhältnis
gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass der Handelsvertreter
den Vertrag aus der Versicherungsanstalt zurechenbaren Umständen beendet
hat oder aber die Beendigung erfolgte durch den Versicherungsagenten, weil
ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Alters, Krankheit
oder Gebrechen nicht mehr zugemutet werden kann.
Grundsätzlich verliert der Versicherungsagent den Anspruch bei Selbstkündigung,
wobei es jedoch die dargestellten Ausnahmebestimmungen gibt.
Weiters entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn das Versicherungsinstitut
das Agenturverhältnis wegen eines schuldhaften wichtigen Verhaltens des
Versicherungsagenten gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat und
schließlich, wenn der Versicherungsagent im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung
mit Zustimmung der Versicherungsanstalt seine vertraglichen Rechte und Pflichten
an einen Dritten, also an einen Nachfolger, überbindet.
Im letzteren Fall wird davon ausgegangen, dass sich der Versicherungsagent
den Ausgleichsanspruch von seinem Nachfolger ablösen lässt.
Die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass ein Ausgleichsanspruch überhaupt
entstehen kann, sind drei die jeweils kommulativ vorliegen müssen (§
24 (1) HVertrG 93).
1) Es ist Voraussetzung, dass der Versicherungsagent der Versicherungsanstalt
neue Kunden zugeführt hat oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen
wesentlich erweitert hat.
Entgegen der ausdrücklichen Regelung des deutschen Handelsgesetzbuches
ist nach dem Wortlaut der österreichischen Regelung in § 24 Voraussetzung
für den Ausgleichsanspruch und Berechnungsgrundlage nicht der bloße
Neuabschluss mit einem bereits bestehenden Altkunden, sondern die Werbung
eines Neukunden, also eines Versicherungskunden der bislang der Versicherung
mit dieser Versicherungsanstalt noch keinen Vertrag hatte.
Wird jedoch das Vertragsvolumen mit einem bestehenden Versicherungskunden
derartig gesteigert und intensiviert, dass es der Werbung eines Neukunden
wirtschaftlich gleich kommt, so kann auch ein Altkunde ausgleichsrelevant
sein.
2) Weitere Voraussetzungen des Ausgleichsanspruches ist, dass zu erwarten
ist, dass die Versicherungsanstalt aus den vermittelten Versicherungsverträgen
auch nach Auflösung des Vertrages mit dem Versicherungsagenten erhebliche
Vorteile ziehen kann, insbesondere als anzunehmen ist, dass die bestehenden
Versicherungsverträge bzw. die vereinbarten Prämien vom Kunden auch
weiterhin bezahlt werden bzw. dass dieser nach Vertragsablauf auch bereit
ist, einer Verlängerung zuzustimmen.
Bei neu geworbenen Geschäftskunden, also insbesondere Firmen, können
weitere bestehende Vorteile für die Versicherungsanstalt auch in der
Form denkbar sein, dass der Kunde neue Verträge in anderen Versicherungssparten
abschließt, die bisher bei einer anderen Anstalt eingedeckt waren.
3) Die dritte Voraussetzung ist schließlich, dass dem Versicherungsagenten
durch die Vertragsauflösung alle Provisionsansprüche mit den von
ihm geworbenen Kunden entgehen.
Derartige Provisionsverluste sind insbesondere dann gegeben, wenn der Versicherungsagent
im Agenturvertrag auf nachvertragliche, insbesondere Folgeprovisionen, verzichtet,
wie dies vielfach üblich ist.
Auch wenn der Versicherungsagent auf nachvertragliche Folgeprovisionen nicht
verzichtet, ist ein allerdings eingeschränkter Ausgleichsanspruch denkbar.
Hiezu liegt jedoch derzeit eine Judikatur nicht vor.
Durch die Beendigung des Agenturvertrages entgehen dem Versicherungsagenten
in Hinkunft auch Provisionen für Folgegeschäfte mit den von ihm
akquirierten Kunden abgeschlossen werden, hiefür stellt der Ausgleichsanspruch
eine angemessene Entschädigung dar.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bemisst sich nach einem relativ komplizierten
Berechnungsverfahren, wobei zunächst ein sogenannter Rohausgleichsbetrag
berechnet wird, der sich unter Heranziehung der Provisionen der zugeführten
Neukunden sowie der gesteigerten Altkunden des letzten Vertragsjahres errechnet,
wobei dieser Rohausgleichsbetrag für weitere vier Jahre unter Annahme
einer durchschnittlichen Kundenfluktuation und einer Abzinsung berechnet werden
soll. Diese Berechnungsmodalitäten sind jedenfalls im Bereich des eigentlichen
Handelsvertretergesetzes, also im Bereich des Warenvertreters üblich
und nach neuerer Judikatur auch anwendbar.
Inwieweit diese grundsätzlich im einzelnen auch auf den Versicherungsagenten
übertragen werden können ist fraglich und höchst schwierig,
da zur Höhe der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsagenten
noch keine oberstgerichtliche Judikatur in Österreich vorliegt.
Zu verweisen ist zu all diesen Fragen auf den ausgezeichneten Aufsatz von
Dr. Michael Nocker in der Februar-Ausgabe 2004 der wirtschaftsrechtlichen
Blätter (WBl).
Nach oben wird der Ausgleichsanspruch mit einer durchschnittlichen Jahresprovisionssumme,
berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder der tatsächlichen
Vertragsdauer, begrenzt, wobei hier allerdings sämtliche vom Versicherungsagenten
bezogenen Provisionen, also auch solche für Verwaltungstätigkeiten,
etc. und auch betreffend Altkunden, einzubeziehen sind.
Allgemein gesagt, hat der Versicherungsagent daher Anspruch auf Zahlung eines
Ausgleichs in Höhe von max. einer durchschnittlichen Jahresprovision.
Zu erwähnen ist noch abschließend, dass der Ausgleichsanspruch
auch im Falle des Todes des Handelsvertreters während aufrechten Vertragsverhältnisses
weiter besteht und daher von seinen Erben gegenüber der Versicherungsanstalt
geltend gemacht werden kann.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgleichsanspruch binnen
eines Jahres nach Vertragsbeendigung vom Versicherungsagenten angemeldet werden
muss, innerhalb weiterer zwei Jahre, also insgesamt innerhalb von drei Jahren
ab Beendigung, verjährt der Ausgleichsanspruch endgültig.